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   BGH, 27.09.1965 - AnwZ (B) 10/65   

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https://dejure.org/1965,4451
BGH, 27.09.1965 - AnwZ (B) 10/65 (https://dejure.org/1965,4451)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1965 - AnwZ (B) 10/65 (https://dejure.org/1965,4451)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 (https://dejure.org/1965,4451)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 27.09.1965 - AnwZ (B) 10/65
    Demgegenüber hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1962 (BGHZ 38, 6, 11) [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 11/62] klargestellt, daß an die in § 27 BRAO vorgeschriebene Errichtung einer Kanzlei gewisse Mindestanforderungen gestellt werden müssen.
  • BGH, 21.04.1980 - AnwZ (B) 1/80

    Rechtsmittel

    Auch derjenige gibt seinen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift auf, wer sich ins Ausland begibt, um sich auf diese Weise einem Strafverfahren (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7, 9, - und vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78 = LM BRAO § 35 Nr. 2 bis 3) oder seinen Gläubigern zu entziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 20/76).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7) muß sich der Rechtsanwalt, der - nicht nur vorübergehend - organisatorische Maßnahmen, aus denen das Publikum bisher auf die Widmung von Räumen der Anwaltskanzlei schließen konnte, rückgängig macht, als ein Anwalt behandeln lassen, der seine Kanzlei aufgegeben hat.

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 11/74

    Rechtsmittel

    Zutreffend hat der Antragsgegner auch in der Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO keine unzumutbare Härte für den Antragsteller (im Sinne des § 29 Abs. 1 BRAO) gesehen (vgl. dazu näher Senatsbeschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7, 9).

    Ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht zu beanstanden, so folgt daraus nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zwingend die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 38, 6, 10 [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 11/62]; BGH Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX 7).

  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 8/78

    Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für Verfahren nach der

    Daß schließlich die dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgungsmaßnahmen, die er sich durch sein eigenes Verhalten, nicht zuletzt auch durch seine Flucht ins Ausland, selbst zuzuschreiben hat, keinen ausreichenden Grund für eine Befreiung von der Residenzpflicht abgeben und der Rücknahme der Zulassung nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - (EGE IX 7) dargelegt.
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 4/75

    Zulassung als Rechtsanwalt - Tätigkeit als Prokurist in leitender Stellung in der

    Bloße Bedenken, der Antragsteller beabsichtige gar nicht, eine den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO genügende Kanzlei einzurichten (vgl. dazu BGHZ 38, 6, 11; BGH Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 - EGE IX, 78; vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 2/69), reichen nicht aus, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen.
  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 31/77

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Von einem Härtefall (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - EGE IX 7, 9) kann hier unter keinem der beiden Gesichtspunkte (Krankheit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten) die Rede sein.
  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 16/86

    Rechtsmittel

    Dazu hat er Mindestanforderungen zu genügen, zu denen ein Praxisschild und eine Eintragung im Telefonverzeichnis gehören (BGHZ 38, 6, 11 [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 11/62]; Senatsbeschlüsse v. 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - EGE IX, 7, 8; v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 6/83; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83).
  • BGH, 05.12.1983 - AnwZ (B) 31/83

    Rechtsmittel

    Wenn der Rechtsanwalt wesentliche organisatorische Maßnahmen rückgängig macht, aus denen das Publikum bisher auf die Widmung von Räumen als Anwaltskanzlei für ihn schließen konnte, so muß er sich als Anwalt behandeln lassen, der seine Kanzlei aufgegeben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX 7 f. und vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 1/80 -).
  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 15/82

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei trotz

    Eine Kanzlei unterhält der Rechtsanwalt, wenn er ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen hat, um der Öffentlichkeit seinen Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6, 11; BGH, Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX 78 und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 18/76 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 18/76

    Beschwerde aufgrund einer Entziehung der Rechtsanwaltszulassung bei einem Gericht

    Denn er hat nicht die an die Errichtung einer Kanzlei gestellten Mindestanforderungen erfüllt, nämlich ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6; ferner Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 - und vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 2/69 -).
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